Resolution zur Barrierefreiheit in universitären Räumlichkeiten

Beschlossen am in Dortmund

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Nach Artikel 3 Grundgesetz darf aufgrund Behinderungen niemand benachteiligt werden. Dazu gehört barrierefreier Zugang zu allen universitären Räumlichkeiten. Nach Artikel 1 Grundgesetz ist die Würde des Menschen unantastbar. Zum Beispiel braucht eine rollstuhlfahrende Person signifikant länger für urbane Strecken als eine Person, die zu Fuß unterwegs ist 1. Dies beeinträchtigt die Würde des Menschen. Darum fordern wir, dass ein angemessener barrierefreier Zugang zu jeder universitären Räumlichkeit garantiert wird.

Jede studierende Person mit körperlicher Bewegungseinschränkung soll selbst frei, und ohne den Eingriff von Dritten, in der Uni navigieren können. Wir lehnen die Bewegungsfreiheit auf Basis einer expliziten Nachfrage ab.

Insbesondere Laboreinrichtungen wie beispielsweise Prüfstände sollten barrierefrei zugänglich sein. Dabei sollen auch Einschränkungen der manuellen, visuellen und auditorischen Funktionen berücksichtigt werden.

Die FaTaMa 2026 Dortmund schließt sich der Resolution zu barrierefreien Gebäuden der Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften vom 26. November 2023 an.


1

Anna Mirska et al.: Disability and the cost of mobility in the urban environment: An experimental outdoor study, in: Journal of Urban Mobility, 2026-06, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S266709172600021X