Elektronische Wahlen

Beschlossen am in Aachen

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Die FaTaMa 2025 Aachen schließt sich der Argumentation zur Resolution KIF460:Resolutionen/Elektronische Wahlen an.

Online-Wahlen müssen denselben Ansprüchen genügen wie Wahlen für den Bundestag in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim).

Wird für eine Wahl oder Teile einer Wahlhandlung ein elektronisches System eingesetzt, ergeben sich für uns aus den Wahlgrundsätzen folgende zusätzliche Anforderungen:

  • Der Quellcode, das Kompilat und die Hardware des verwendeten Systems können jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen und überprüft werden.
  • Alle Schritte einer Wahl müssen der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung von den Wahlberechtigten zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Des Weiteren muss die elektronische Stimmabgabe durch eine nicht-elektronische Stimmabgabe (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden können.

Die FaTaMa 2025 Aachen erweitert die drei genannten Anforderungen um eine weitere Bedingung:

  • Es ist sicherzustellen, dass Angaben die eine Rückführung von einem Abstimmungsergebnis auf eine Person zulassen, sicher und uneinsehbar für Außenstehende abgespeichert werden.

Bis Online-Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim durchgeführt werden können, sollte nach einer hochschulinternen Abwägung mit studentischer Beteiligung, auf elektronische Wahlen verzichtet werden.

Die FaTaMa 2025 Aachen fordern alle Hochschulen und die Ministerien des Bundes und der Länder auf, Online-Wahlen nach den Wahlgrundsätzen schnellstmöglich zu realiseren.