Nachteilsausgleich in der Lehre

Beschlossen am in Dortmund

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Nach Artikel 3 Grundgesetz darf niemand aufgrund von Behinderungen benachteiligt werden. Laut einer Studierendenbefragung des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung aus 2021 leiden knapp 16 Prozent aller Studierenden in Deutschland unter studienerschwerenden Beeinträchtigungen. Deswegen fordert die FaTaMa 2026 einen geregelten Nachteilsausgleich, welcher im Falle von chronischen oder irreversiblen Krankheiten (nach ICD-10-GM) einmalig erteilt wird und bis zum Ende der Studienzeit gültig ist. Es sollte nicht nur für schriftliche Prüfungsleistungen, sondern auch für Gruppenarbeiten, wissenschaftliche Arbeiten, und sonstige Prüfungsleistungen sowie Studienleistungen eine Möglichkeit für einen Nachteilsausgleich geben. Des Weiteren sollte die Durchführung semesterbegleitender Tätigkeiten ausreichend unterstützt werden. Für Prüfungsleistungen, die aufgrund der Krankheit nicht ausgeübt werden können, muss ein geeigneter Ersatz gefunden werden (z. Bsp. bei Laborpraktika). Betroffenen darf kein Mehraufwand zugemutet werden, der beispielsweise durch das mehrfache Neueinreichen von Bescheiden und Anträgen auf Nachteilsausgleiche bei bleibenden Krankheiten entsteht.

Konkret fordert die FaTaMa von jeder Hochschule im deutschsprachigen Raum, folgende Klauseln soweit rechtlich möglich in ihre Allgemeine Prüfungsordnung (APO) oder Vergleichbares aufzunehmen:

  • Nach besten Möglichkeiten ist der ärztliche Befund ohne zusätzliche Prüfung anzunehmen.
  • Die Nachteilsausgleiche sind individuell auf Basis der jeweiligen ärztlichen Empfehlung in Absprache mit der studierenden Person umzusetzen.
  • Alle Diagnosen, die nach den ICD-10 und ICD-11 Listen der WHO medizinisch gestellt werden, dürfen in ihrer Richtigkeit nicht in Frage gestellt oder angezweifelt werden.
  • Ein Nachteilsausgleich sollte für die ärztlich bescheinigte Dauer der Krankheit gültig sein. Für eine chronische oder irreversible Krankheit gilt es, diesen für die gesamte Zeit der Studiendauer zu bescheinigen.
  • Der Bedarf eines Nachteilsausgleichs ist bei Immatrikulation direkt abzufragen und ggf. zu bearbeiten.
  • Der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich ist zentral abzuspeichern. Die Maßnahmen zur Umsetzung müssen für die Dauer des Nachteilsausgleichs systematisch an alle betroffenen Lehrenden weitergeleitet werden.
  • Nachteilsausgleiche sind nicht auf Prüfungsleistungen und Studienleistungen beschränkt, sondern können auch Lehrveranstaltungen betreffen.
  • Wenn Leistungen aufgrund der Einschränkung nicht erbracht werden können, muss eine alternative Leistung angeboten werden.
  • Jede beeinträchtigte Person soll das Recht auf Schutz der Persönlichkeit vor, während und nach der Prüfung haben.

Generell wird von Lehrenden und der Universitätsleitung eine verantwortungsvolle und einsatzkräftige Haltung zur Ermöglichung von Chancengleichheit und Barrierefreiheit erwartet. Des Weiteren schließt sich die FaTaMa 2026 der Resolution zum Nachteilsausgleich der Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (ZaPF) vom 01. Mai 2023 an.