Die Qualität von Lehre und Studium ist ein wesentliches Anliegen aller Beteiligten im Hochschulwesen. Für Studierende sind verlässliche Informationen über die Qualitätssicherung ihrer Studiengänge unverzichtbar, insbesondere im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung. Transparenz in hochschulischen Entscheidungsprozessen ist nicht nur ein Ausdruck von Verantwortung, sondern auch ein zentraler Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis.
Mit der Novellierung der Musterrechtsverordnung (MRVO) am 21.11.2024 wurde ein wichtiger Schritt hin zu öffentlicher Transparenz zurückgenommen. Die ersatzlose Streichung der Veröffentlichungspflicht des Akkreditierungsentscheids systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 alte MRVO) hat gewachsene Transparenzstrukturen abgebaut. Zwar erlaubt § 18 Abs. 4 der neuen MRVO weiterhin die optionale Veröffentlichung weiterer Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungsbegründungen. Eine bloße Möglichkeit ersetzt jedoch keinen verbindlichen Standard. Die verpflichtende Veröffentlichung einer „Kurzzusammenfassung der Qualitätsentwicklung“ bleibt aus studentischer Sicht deutlich hinter dem Anspruch an eine offene, überprüfbare und nachvollziehbare Qualitätssicherung zurück. Dies ist besonders kritisch im Hinblick auf den Akkreditierungsbericht, der als zentrale Qualitätsdarstellung wesentliche Einblicke in Stärken und Entwicklungsbedarfe von Studiengängen bietet.
Ohne eine verpflichtende Veröffentlichung des Berichts fehlt ein wesentliches Element wissenschaftlicher Nachvollziehbarkeit. Eine Veröffentlichungspflicht der vollständigen Qualitätsberichte wäre nicht nur ein Schritt zu mehr Transparenz, sondern auch ein notwendiger Beitrag zur Wahrung und Förderung guter wissenschaftlicher Praxis im Bereich der Qualitätssicherung. (vgl. Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Kap. 3, Abs. 3.3, Leitlinie 7)
Die Wissenschaftler*innen führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.
Im Rahmen der Systemakkreditierung wird ein Akkreditierungsbericht für den internen Gebrauch bereits erstellt. Aus unserer Sicht entsteht der Hochschule durch dessen Veröffentlichung kein erheblicher Mehraufwand und auch keine negativen Konsequenzen. Im Gegenteil: Eine Veröffentlichung zeigt die Bereitschaft, sich offen mit den eigenen Stärken und Schwächen auseinanderzusetzen, als Zeichen von Selbstbewusstsein und gelebter Qualität. Die Veröffentlichung entsprechender Akkreditierungsberichte ist in der Programmakkreditierung längst üblich. Es sollte selbstverständlich sein, diesen Standard auch auf die Systemakkreditierung zu übertragen.
Wir fordern deshalb eine selbstverpflichtende Veröffentlichung des vollständigen Qualitätsberichts für systemakkreditierte Hochschulen als Ausdruck einer Kultur der Transparenz und zur nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung der Studienqualität.
Die FaTaMa fordert die Fachschaften an systemakkreditierten Hochschulen auf, diese Forderung aktiv in die zuständigen Gremien und an die verantwortlichen Stellen der Hochschulen einzubringen. Weiterhin fordern wir andere BuFaTas auf, sich dieser Resolution anzuschließen und über ihre Fachschaften Druck auf die Hochschulen auszuüben, um mehr Transparenz und eine höhere Qualität zu erreichen.